§ 864 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welche Gegenstände der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.
Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe und die Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können.
§ 864 ZPO → Gegenstand der Immobiliarvollstreckung
Definiert die Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.