Frühe Durchführung von Verhandlungen

§ 272 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden sollen.

§ 272 (3) ZPO

Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

siehe auch

§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.