§ 272 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung so früh wie möglich stattfinden sollen.
Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.
§ 272 ZPO → Bestimmung der Verfahrensweise
Regelt die Verfahrensweise im Zivilprozess, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen.