Fristüberwachung

Fristenkalender
Fristenkontrolle
Ausgangskontrolle
Überwachung einer Rechtsmittelfrist

Ein Anwalt muss durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht.1)

Diese Grundsätze sind auch für die Überwachung von Validierungsfristen für ein Patent heranzuziehen.2)

Eine an die mit der Fristüberwachung betrauten Mitarbeiter der Kanzlei gerichtete Anweisung, alle erkennbaren Probleme und Fragen mit dem verantwortlichen Anwalt zu klären, reicht zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten nicht aus.3)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechts- oder Patentanwalt die Berechnung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen zwar einem gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Mitarbeiter überlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unverzichtbar sind insoweit eindeutige Anweisungen an das Büropersonal, die Festlegung klarer Zuständigkeiten und die zumindest stichprobenartige Kontrolle des Angestellten.4)

Zu den daraus resultierenden Pflichten gehört unter anderem die Pflicht, durch geeignete Organisation der Fristenkontrolle sicherzustellen, dass eine im Fristenkalender vermerkte Frist erst dann gestrichen oder in anderer Weise als erledigt gekennzeichnet wird, wenn die fristgebundene Maßnahme durchgeführt, der fristwahrende Schriftsatz also rechtzeitig vor Ablauf der Frist postfertig gemacht und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist.5)

Der Anwalt muss darüber hinaus durch allgemeine Anweisungen sicherstellen, dass sein Büropersonal nicht eigenmächtig im Fristenkalender eingetragene Fristen ändert oder löscht. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine außergewöhnliche Verfahrensgestaltung Anlass zur Prüfung gibt, ob die bereits eingetragenen Fristen maßgeblich bleiben oder nicht.6)

Wenn in einer Kanzlei vermehrt Fehler derselben Art auftreten, mag im Einzelfall schon daraus die Schlussfolgerung zu ziehen sein, dass es an einer hinreichenden Organisation fehlt. Der Umstand, dass es über längere Zeit nicht zu Fehlern gekommen ist, bildet für sich gesehen aber keinen hinreichenden Beleg für eine hinreichende Kanzleiorganisation.7)

siehe auch

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1)
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 - Bergbaumaschine; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869 Rn. 5
2)
(BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 - Bergbaumaschine
3) , 7)
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 - Bergbaumaschine
4)
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 Bergbaumaschine; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 57/10, GRUR 2011, 357 Rn. 7 - Geänderte Beru-fungsbegründungsfrist mwN
5)
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 Bergbaumaschine; m.V.a. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW-RR 2013, 572 Rn. 6 mwN
6)
BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - X ZB 17/12 Bergbaumaschine; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - I ZB 108/05, AnwBl 2007, 869 Rn. 5 mwN