Fristsetzung zur Vorlegung durch das Gericht

§ 431 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht eine Frist zur Vorlegung der Urkunde setzt, wenn die Tatsache erheblich ist und der Antrag den Vorschriften entspricht.

§ 431 (1) ZPO

Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht durch Beschluss eine Frist zur Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.

siehe auch

§ 431 ZPO → Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte
Regelt die Fristsetzung zur Vorlegung von Urkunden durch Dritte, wenn diese zur Beweisführung erforderlich sind.