§ 411 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens setzt.
Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.
§ 411 ZPO → Schriftliches Gutachten
Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.