Fristsetzung für die schriftliche Begutachtung

§ 411 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des unterschriebenen Gutachtens setzt.

§ 411 (1) ZPO

Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

siehe auch

§ 411 ZPO → Schriftliches Gutachten
Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.