§ 1081 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Fristen fest, innerhalb derer ein Schuldner einen Widerrufsantrag stellen kann.
Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig. Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate. Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht. In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
§ 1081 ZPO → Berichtigung und Widerruf
Regelt die Berichtigung und den Widerruf von gerichtlichen, notariellen oder behördlichen Bestätigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.