§ 364 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass eine Frist zur Niederlegung der Urkunde festgelegt werden muss und regelt die Nutzung der Urkunde nach Fristablauf.
In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
§ 364 ZPO → Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
Regelt die Mitwirkung der Parteien bei der Beweisaufnahme im Ausland.