§ 255 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Kläger, die Bestimmung einer Frist im Urteil zu verlangen, wenn der Beklagte den erhobenen Anspruch nicht vor Ablauf der Frist erfüllt.
Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
§ 255 ZPO → Fristbestimmung im Urteil
Regelt die Bestimmung von Fristen im Urteil, die dem Kläger das Recht geben, bei Nichterfüllung durch den Beklagten Schadensersatz zu fordern oder einen Vertrag aufzuheben.