§ 222 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei der Berechnung von Fristen nach Stunden Sonntage, Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet werden.
Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
§ 222 ZPO → Fristberechnung
Regelt die Berechnung von Fristen im Zivilprozess, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden.