Fristberechnung nach Stunden

§ 222 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei der Berechnung von Fristen nach Stunden Sonntage, Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet werden.

§ 222 (3) ZPO

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

siehe auch

§ 222 ZPO → Fristberechnung
Regelt die Berechnung von Fristen im Zivilprozess, wobei die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewendet werden.