§ 851b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Frist für den Antrag auf Pfändungsschutz fest.
Wird der Antrag nicht binnen einer Frist von zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner den Antrag in der Absicht der Verschleppung oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit der Pfändung.
§ 851b ZPO → Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
Regelt den Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen, um sicherzustellen, dass diese Einkünfte für bestimmte notwendige Ausgaben des Schuldners unentbehrlich bleiben.