§ 1058 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs gestellt werden muss, sofern keine andere Frist vereinbart wurde.
Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen.
§ 1058 ZPO → Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.