Freie Würdigung der Parteiaussage

§ 453 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen hat.

§ 453 (1) ZPO

Das Gericht hat die Aussage der Partei nach § 286 frei zu würdigen.

siehe auch

§ 453 ZPO → Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
Regelt die Beweiswürdigung bei der Vernehmung von Parteien im Zivilprozess.