§ 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht im Zivilprozess.
§ 286 (1) ZPO → Entscheidung nach freier Überzeugung
Das Gericht entscheidet nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die Gründe für die richterliche Überzeugung sind im Urteil anzugeben.
§ 286 (2) ZPO → Bindung an gesetzliche Beweisregeln
Das Gericht ist an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass es keine festen Regeln gibt, nach denen bestimmten Beweismitteln eine bestimmte Überzeugungskraft beigemessen oder abgesprochen wird. Es bedeutet nicht, dass der Spruchkörper das Beweismittel auswählen kann, das er zur Wahrheitsfindung für ausreichend hält. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller relevanten Beweismittel zu prüfen, ob eine Tatsache als bewiesen angesehen werden kann.1)
Im Patentverletzungsprozess lässt sich allein aus § 286 ZPO nicht die Pflicht des Gerichts herleiten, gemäß §§ 142 ff. ZPO die Begutachtung eines Gegen-standes anzuordnen, der sich in der Verfügungsgewalt der nicht beweisbelaste-ten Partei oder eines Dritten befindet.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der freien Beweiswürdigung durch das Gericht und der Bindung an gesetzliche Beweisregeln nur in bestimmten Fällen.