Fortsetzung des Verfahrens bei Säumnis des Beklagten

§ 1048 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fortsetzung des Verfahrens, wenn der Beklagte die Klage nicht beantwortet.

§ 1048 (2) ZPO

Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.

siehe auch

§ 1048 ZPO → Säumnis einer Partei
Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.