Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterscheinen oder fehlendem Beweis

§ 1048 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fortsetzung des Verfahrens, wenn eine Partei nicht erscheint oder keinen Beweis vorlegt.

§ 1048 (3) ZPO

Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.

siehe auch

§ 1048 ZPO → Säumnis einer Partei
Regelt die Folgen der Säumnis einer Partei im schiedsrichterlichen Verfahren.