§ 1032 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Einleitung oder Fortsetzung eines schiedsrichterlichen Verfahrens sowie den Erlass eines Schiedsspruchs, auch wenn ein Verfahren nach Absatz 1 oder 2 anhängig ist.
Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.
§ 1032 ZPO → Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.