§ 308a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Verpflichtung des Gerichts, in Mietsachen, in denen der Räumungsanspruch unbegründet ist, die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch ohne Antrag auszusprechen.
Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
§ 308a ZPO → Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, in Mietsachen auch ohne Antrag eine Entscheidung zu treffen, wenn der Räumungsanspruch als unbegründet erachtet wird.