§ 779 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.
§ 779 (1) ZPO → Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass
Beschreibt, dass eine Zwangsvollstreckung, die zum Zeitpunkt des Todes des Schuldners bereits begonnen hatte, in seinen Nachlass fortgesetzt wird.
§ 779 (2) ZPO → Bestellung eines besonderen Vertreters für den Erben
Regelt die Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters für den Erben, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen wurde oder der Erbe unbekannt ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen für die Vollstreckung in Immobilien und ähnliche Vermögenswerte.