Fortsetzung der Pfändungswirkungen

§ 850l (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Fortsetzung der Pfändungswirkungen auf das übertragene Guthaben auf Einzelkonten des Schuldners.

§ 850l (4) ZPO

Die Wirkungen von Pfändung und Überweisung von Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto setzen sich an dem nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Einzelkonto des Schuldners übertragenen Guthaben fort; sie setzen sich nicht an dem Guthaben fort, das nach Absatz 3 übertragen wird.

siehe auch

§ 850l ZPO → Pfändung des Gemeinschaftskontos
Regelt die Pfändung von Gemeinschaftskonten, insbesondere die Bedingungen und Fristen, die das Kreditinstitut bei der Pfändung beachten muss.