Form der Urteilsverkündung

§ 311 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Form der Urteilsverkündung im Zivilprozess.

§ 311 (1) ZPO → Urteil im Namen des Volkes
Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

§ 311 (2) ZPO → Verkündung der Urteilsformel
Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung kann durch Bezugnahme ersetzt werden, wenn keine Parteien anwesend sind. Bestimmte Urteile können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

§ 311 (3) ZPO → Verkündung der Entscheidungsgründe
Die Entscheidungsgründe werden durch Vorlesung oder mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet, wenn es angemessen ist.

§ 311 (4) ZPO → Verkündung in Abwesenheit des Gerichts
Der Vorsitzende kann das Urteil in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden, wenn es nicht im Termin der mündlichen Verhandlung verkündet wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Bestimmungen zur Urteilsverkündung, der Anwesenheit der Parteien und der Form und des Inhalts von Urteilen.