Feststellungen im Protokoll

§ 160 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert, welche Feststellungen im Protokoll dokumentiert werden müssen.

§ 160 (3) ZPO

Im Protokoll sind festzustellen: 1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; 2. die Anträge; 3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; 5. das Ergebnis eines Augenscheins; 6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; 7. die Verkündung der Entscheidungen; 8. die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; 9. der Verzicht auf Rechtsmittel; 10. das Ergebnis der Güteverhandlung.

siehe auch

§ 160 ZPO → Inhalt des Protokolls
Beschreibt die Anforderungen an den Inhalt des Protokolls einer Gerichtsverhandlung.