Artikel 31 (3) der Brüssel-Ia-Verordnung legt fest, dass sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats für unzuständig erklären, sobald das vereinbarte Gericht seine Zuständigkeit festgestellt hat.
Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
Artikel 31 → Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.