Festsetzung von Monatsraten

§ 115 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Festsetzung von Monatsraten aus dem verbleibenden Einkommen und die Bedingungen, unter denen keine Raten festgesetzt werden.

§ 115 (2) ZPO

Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

siehe auch

§ 115 ZPO → Einsatz von Einkommen und Vermögen
Regelt den Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.