Festsetzung der Sicherheitshöhe nach Ermessen

§ 112 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Höhe der zu leistenden Sicherheit vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird.

§ 112 (1) ZPO

Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

siehe auch

§ 112 ZPO → Höhe der Prozesskostensicherheit
Regelt die Bestimmung der Höhe der Prozesskostensicherheit, die ein Kläger leisten muss, um die Prozesskosten des Beklagten abzudecken.