Festlegung der Tatsachengrundlage bei streitigem Sachverhalt

§ 404a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht bei streitigem Sachverhalt die Tatsachen festlegt, die der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

§ 404a (3) ZPO

Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

siehe auch

§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.