Zwar führt nicht jedwede fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift durch das Gericht zu einem Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG1). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist aber verletzt, wenn durch die fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften die erforderliche Anhörung nicht stattgefunden hat.2)
Art. 103 Abs. 1 GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
→ Präklusion