Erzwingungshaft bei wiederholter Weigerung

§ 390 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit der Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses bei wiederholter Weigerung.

§ 390 (2) ZPO

Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.

siehe auch

§ 390 ZPO → Folgen der Zeugnisverweigerung
Beschreibt die Konsequenzen, wenn ein Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung verweigert.