Erwerb des Pfandrechts durch Pfändung

§ 804 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Gläubiger durch die Pfändung ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand erwirbt.

§ 804 (1) ZPO

Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

siehe auch

§ 804 ZPO → Pfändungspfandrecht
Regelt das Pfändungspfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstandes zugunsten des Gläubigers entsteht.