§ 868 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen der Eigentümer eines Grundstücks die Zwangshypothek erwirbt, wenn bestimmte gerichtliche Entscheidungen die Vollstreckung betreffen.
§ 868 (1) ZPO → Erwerb der Hypothek bei Aufhebung der Vollstreckung
Beschreibt, dass der Eigentümer die Hypothek erwirbt, wenn die vollstreckbare Entscheidung aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.
§ 868 (2) ZPO → Erwerb der Hypothek bei einstweiliger Einstellung
Erklärt, dass der Eigentümer die Hypothek auch erwirbt, wenn die Vollstreckung einstweilig eingestellt und die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden oder eine Sicherheitsleistung erfolgt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt, einschließlich der Eintragung von Sicherungshypotheken und der Rechte des Eigentümers bei Aufhebung der Vollstreckung.