§ 1072 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem deutschen Gericht, das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
Nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 kann das deutsche Gericht das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen.
§ 1072 ZPO → Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.