Ersuchen um Beweisaufnahme durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats

§ 1072 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem deutschen Gericht, das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.

§ 1072 (1) ZPO

Nach den Artikeln 12 bis 18 der Verordnung (EU) 2020/1783 kann das deutsche Gericht das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen.

siehe auch

§ 1072 ZPO → Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.