§ 948 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Bundesamt für Justiz, das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei Kreditinstituten bestimmte Daten abzurufen.
Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung).
§ 948 ZPO → Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Regelt das Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.