Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern

§ 948 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Bundesamt für Justiz, das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei Kreditinstituten bestimmte Daten abzurufen.

§ 948 (2) ZPO

Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung).

siehe auch

§ 948 ZPO → Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen
Regelt das Verfahren zur Einholung von Kontoinformationen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.