Erstattung gezahlter Kosten

§ 91 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) umfasst auch die Erstattung von Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei während des Rechtsstreits gezahlt hat.

§ 91 (4) ZPO

Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

siehe auch

§ 91 ZPO → Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Legt den Grundsatz und den Umfang der Kostenpflicht im Zivilprozess fest, insbesondere wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.