§ 279 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet das Gericht, nach der Beweisaufnahme den Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
§ 279 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.