Ermessensspielraum beim Erlass eines Teilurteils

§ 301 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Gericht den Erlass eines Teilurteils unterlassen kann, wenn es dies für unangemessen hält.

§ 301 (2) ZPO

Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

siehe auch

§ 301 ZPO → Teilurteil
Regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Erteilung eines Teilurteils im Zivilprozess.