§ 398 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Prozessgericht, nach eigenem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anzuordnen.
Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
§ 398 ZPO → Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.