§ 870a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Erlöschen der Schiffshypothek, wenn die Vollstreckung aufgehoben oder für unzulässig erklärt wird, und verweist auf § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.
Wird durch eine vollstreckbare Entscheidung die zu vollstreckende Entscheidung oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet, so erlischt die Schiffshypothek; § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) ist anzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
§ 870a ZPO → Zwangsvollstreckung in ein Schiff oder Schiffsbauwerk
Regelt die Zwangsvollstreckung in eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke.