Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat ein Anwalt, dem Handakten im Zusammenhang mit fristgebundenen Prozesshandlungen vorgelegt werden, die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung einer Frist, zu ihrer Notierung in der Handakte, zur Eintragung im Fristenkalender sowie zur Bestätigung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte stets zu überprüfen.1)
Grundsätzlich erstreckt sich die Pflicht zur Prüfung auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist.2)
Zwar kann sich ein Anwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken.3) Dies gilt jedoch nur dann, wenn an der Richtigkeit der Notierung der Frist keine Zweifel bestehen.
§ 233 ff ZPO→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand