§ 570 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit des Beschwerdegerichts, vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
§ 570 ZPO → einstweilige Anordnungen
Regelt die aufschiebende Wirkung von Beschwerden und die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen zu erlassen.