§ 723 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Vollstreckungsurteil ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung erlassen wird.
Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.
§ 723 ZPO → Vollstreckungsurteil
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Vollstreckungsurteil erlassen wird, insbesondere im Zusammenhang mit ausländischen Urteilen.