Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens

§ 411 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht die Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen anordnen kann.

§ 411 (3) ZPO

Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden.

siehe auch

§ 411 ZPO → Schriftliches Gutachten
Regelt die Anforderungen und Verfahren bei der schriftlichen Begutachtung durch Sachverständige im Zivilprozess.