Erklärung des Gerichtsvollziehers zur Pfändung

§ 826 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen die Erklärung des Gerichtsvollziehers im Protokoll genügt.

§ 826 (1) ZPO

Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.

siehe auch

§ 826 ZPO → Anschlusspfändung
Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.