§ 826 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen die Erklärung des Gerichtsvollziehers im Protokoll genügt.
Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, dass er die Sachen für seinen Auftraggeber pfände.
§ 826 ZPO → Anschlusspfändung
Regelt die Anschlusspfändung, also die Pfändung bereits gepfändeter Sachen durch eine weitere Partei.