§ 850c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Erhöhung der unpfändbaren Beträge bei Unterhaltsverpflichtungen.
Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 1. 443,57 Euro monatlich, 2. 102,08 Euro wöchentlich oder 3. 20,42 Euro täglich. Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 1. 247,12 Euro monatlich, 2. 56,87 Euro wöchentlich oder 3. 11,37 Euro täglich.
§ 850c ZPO → Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.