§ 586 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben sind.
Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
§ 586 ZPO → Klagefrist
Regelt die Fristen für die Erhebung von Klagen, insbesondere bei Anfechtungsgründen.