Erfüllung der Form durch Bezugnahme

§ 1031 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Form auch durch Bezugnahme auf ein Dokument erfüllt werden kann, wenn kein rechtzeitiger Widerspruch erfolgt.

§ 1031 (2) ZPO

Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

siehe auch

§ 1031 ZPO → Form der Schiedsvereinbarung
Regelt die formalen Anforderungen an Schiedsvereinbarungen, um deren Gültigkeit sicherzustellen.