Erbe und Fortsetzung des Rechtsstreits

§ 239 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung des Erben zur Fortsetzung des Rechtsstreits.

§ 239 (5) ZPO

Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

siehe auch

§ 239 ZPO → Unterbrechung durch Tod der Partei
Regelt die Unterbrechung des Verfahrens im Falle des Todes einer Partei und die Bedingungen für die Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger.