Entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften

§ 575 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verweist auf die entsprechende Anwendung weiterer Vorschriften.

§ 575 (5) ZPO

Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

siehe auch

§ 575 ZPO → Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde
Regelt die Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde, die bei einem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt werden muss.