Entscheidungsfrist des Schiedsgerichts

§ 1058 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Schiedsgericht innerhalb eines Monats über Berichtigungen oder Auslegungen und innerhalb von zwei Monaten über Ergänzungen entscheiden soll.

§ 1058 (3) ZPO

Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.

siehe auch

§ 1058 ZPO → Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.