§ 1058 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Schiedsgericht innerhalb eines Monats über Berichtigungen oder Auslegungen und innerhalb von zwei Monaten über Ergänzungen entscheiden soll.
Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden.
§ 1058 ZPO → Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Regelt die Möglichkeiten zur Berichtigung, Auslegung und Ergänzung eines Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht.