Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden

§ 349 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden in verschiedenen Verfahrensfragen fest.

§ 349 (2) ZPO

Der Vorsitzende entscheidet 1. über die Verweisung des Rechtsstreits; 2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird; 3. über die Aussetzung des Verfahrens; 4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; 5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a; 7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe; 8. in Wechsel- und Scheckprozessen; 9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung; 10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; 11. über den Wert des Streitgegenstandes; 12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.

siehe auch

§ 349 ZPO → Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
Regelt die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden in der Kammer für Handelssachen.