§ 934 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidungen in diesem Paragraphen durch Beschluss ergehen.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen ergehen durch Beschluss.
§ 934 ZPO → Aufhebung der Arrestvollziehung
Regelt die Bedingungen, unter denen ein vollzogener Arrest aufgehoben werden kann.