§ 308 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten auch ohne Antrag entscheiden muss.
Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
§ 308 ZPO → Bindung an die Parteianträge
Regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.