Entscheidung über Prozesskosten ohne Antrag

§ 308 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht über die Verpflichtung zur Tragung der Prozesskosten auch ohne Antrag entscheiden muss.

§ 308 (2) ZPO

Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

siehe auch

§ 308 ZPO → Bindung an die Parteianträge
Regelt die Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien im Zivilprozess.